Erster Waschzettel “BR und Matrix oder Matrix und BR?”

Nachfolgende stellen wir einige Gesichtspunkte dar, die von jedem Betriebsrat bei Gesprächen respektive Verhandlungen (Abschluß Betriebsvereinbarung? Bedenke: In der Regel begründet die Einführung einer Matrixstruktur eine sogen. Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG, in deren Folge ein Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt werden sollte) berücksichtigt werden sollten, wenn betriebsorganisatorisch Matrix-Strukturen eingeführt werden sollen oder praktiziert werden:

1.) Gehört die Führungskraft zum Betrieb bzw. Unternehmen? Zu bedenken: Die Übertragung von Führungsaufgaben an eine betriebs- bzw. unternehmensfremde Person stellt eine Einstellung gem. § 99 BetrVG im deutschen Betrieb dar.
2.) Wodurch ist sichergestellt, dass die “externe” Führungskraft vertraut ist mit sämtlichen geltenden Betriebs-/Gesamtbetriebs- und Konzernbetriebsvereinbarungen, die in Deutschland gelten? Hier regen wir an, die Kenntnis und zugleich auch Bereitschaft, sich an diese Regeln halten zu werden, ausdrücklich von jeder Führungskraft schriftlich bestätigen zu lassen (Audit!)
3.) Wodurch ist sichergestellt, dass insbesondere die Grenzen der deutschen Gesetze eingehalten werden, z.B. Arbeitszeitgesetz?
4.) Sind die Teams führbar? Nicht zu groß?
5.) Inwieweit haben die Mitarbeiter “vor Ort” einen direkten Ansprechpartner, mit dem fachliche Themen zeitnah und abschließend besprochen werden können?
6.) Welche Sprache wird gesprochen?
7.) Wie wird mit dem Sprachhemmnis umgegangen?
8.) Wodurch ist sichergestellt, dass die deutschen Kolleginnen und Kollegen sich in jedweder Fallgestaltung bei verursachten Schäden auf die Privilegien des deutschen Arbeitsrechts berufen können, Stichwort: Haftungstrilogie? Dabei zu bedenken: Nahezu systembedingt erhalten die deutschen Kolleginnen und Kollegen Arbeitsanweisungen von Vorgesetzten, die – nicht automatisch – als vom Vertragsarbeitgeber beauftragt angesehen werden können. Hierbei laufen die deutschen Kolleginnen und Kollegen Gefahr, bereits bei einfacher Fahrlässigkeit voll zu haften

 

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