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Dr. Bergmann anlässlich BAG 22.10.2019 zu: Einstellung von Führungskräften an mehreren Standorten …

Dr. Bergmann zur Einstellung von Führungskräften an mehreren Standorten

Organisationsformen im Arbeitsrecht werden immer dezentraler und betriebsübergreifend. Dies stellt die Akteure im Betriebsverfassungsrecht oftmals vor große Herausforderungen. Man denke an Matrixstrukturen und die im Ausland ansässige Führungskraft, die die fachliche Führung für deutsche Mitarbeiter innehat. Nach dem Bundesarbeitsgericht eine Einstellung gem. § 99 I BetrVG. War diese Feststellung ein Paukenschlag, so gibt es eine neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgericht aus Oktober (BAG v. 22.10.2019 – 1 ABR 13/18), die nach dem Paukenschlag zumindest einen konsequenten Trommelwirbel darstellt.

Ein Unternehmen unterhält Standorte in München, Hannover und Hamburg. Jeder dieser Standorte hat einen lokalen Betriebsrat. Der Arbeitgeber stellt Ludger als Leiter für den Geschäftsbereich Personal ein. Laut Arbeitsvertrag ist der Dienstort von Ludger München, dort hat er auch ein Büro. Ludger hat als Bereichsleiter Personal aber nicht nur Personalverantwortung für Personaler in München, sondern auch gegenüber Mitarbeitern in Hannover und Hamburg. Dem entsprechend nimmt er seine Aufgabe auch tageweise in Hannover und Hamburg wahr.

Wie so oft wird zur Einstellung des Ludger nur der Betriebsrat nur in München angehört. Nicht hingegen der in Hannover und Hamburg. Hiergegen wandte sich der Betriebsrat in Hannover und Hamburg und bekam Recht zugesprochen. Auch sie hätten gem. § 99 BetrVG beteiligt werden müssen, so das Bundesarbeitsgericht. Das Innehaben der fachlichen Führung für Mitarbeiter an anderen Standorten führt zu einer „Eingliederung“ an diesen anderen Standorten, dies wiederum mit der Folge, dass die Führungskraft an allen(!) Standorten mit Betriebsrat als eingestellt gem. § 99 I BetrVG anzusehen ist. Die für eine Einstellung erforderliche Eingliederung erfordert kein Verrichten der Arbeit auf dem Betriebsgelände. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolgt.

Auch diese Entscheidung ist in der Praxis von sehr großer Bedeutung. In den allermeisten Fällen erfolgt die Anhörung des Betriebsrats nur an einem Standort. Mehrere Betriebsräte anzuhören fühlt sich für die allermeisten Personalabteilungen “wesensfremd” an, getreu dem Motto: “Ich habe nur eine natürliche Person – wie soll ich diese 3 x einstellen können?” Hierzu kann man nur sagen: “Doch – das geht”. Denn es kommt weder auf die Anzahl der Arbeitsverträge, noch darauf an, wo der Hauptarbeitsort ist. Entscheident ist das Innehaben der fachlichen Führungsverantwortung. Und wenn diese an mehreren Standorten “greift”, dann hat dies auch betriebsverfassungsrechtliche Implikationen. Natürlich kann dies in der Praxis zu Problemen führen. Der eine Betriebsrat stimmt zu. Mindestens ein anderer stimmt nicht zu. Was dann? Dann liegt der Frosch im Kakao und es gilt zu sehen, wie alle Standort-Betriebsräte harmonisiert werden können. Zuvorderst hilft erfahrungsgemäß, wenn die übrigen Betriebsräte “gesehen” werden, man also bei dem Einstellungsprozess gem. § 99 BetrVG an sie denkt. Obacht gilt, wenn Personalabteilungen meinen, die Führungskraft sei ja Leitender Angestellter. Denn diese Latte liegt bekanntlich hoch: Im Arbeitsvertrag müssen die maßgeblichen Rechte (vgl. § 5 III BetrVG) verbrieft sein – und das ist in aller Regel nicht der Fall.