Wichtige Entscheidungen zum Thema Compliance

OLG Thüringen vom 12.09.2009 (Az. 7 U 244/07):

  • “Der Geschäftsführer der GmbH verletzt seine Pflichten in einer Weise, die eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt, wenn er kein Kontrollsystem zur Unterbindung von Scheinrechnungen eingerichtet hat.”
  • “Bei mehreren Geschäftsführern besteht eine wechselseitige Überwachungspflicht jedenfalls bei grundlegenden Pflichten wie der Buchführungspflicht.”

Kammergericht Berlin vom 16.06.2011 (Az. 19 U 116/10):

  • “Der Geschäftsführer einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft, deren Alleingesellschafter die öffentliche Hand ist, verletzt seine Pflichten als Geschäftsführer grob, wenn er trotz gegenteiliger Vorgaben von Gesellschafter oder Aufsichtsrat Bauplanungsleistungen im Namen der Gesellschaft ohne vorherige Ausschreibung in Auftrag gibt, ohne den Gesellschafter oder den Aufsichtsrat darüber transparent, zutreffend und vollständig in Kenntnis zu setzen.”

OLG Celle vom 11.11.2009 (Az. 9 U 31/09):

  • “Es kann einen die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigenden Grund darstellen, wenn ein Vorstand privat unentgeltliche Dienstleistungen (hier: Verschaffung von Großkundenrabatten für Sanitärausstattung eines Bauvorhabens) eines Vertragspartners seiner Anstellungskörperschaft entgegennimmt.”