Betriebsrat

Achtung: Kostenfalle für BR?

Lernen Sie an den schönsten Orten Deutschlands” – davon ließ sich auch ein ein aus sieben Mitgliedern bestehender Betriebsrat inspirieren. Drei der Mitglieder wollten und sollten an einer “gemischten” Schulung zum Thema “BetrVG II” teilnehmen. Kostenpunkt: EUR 7.800,00.

Dem Arbeitgeber war das zu teuer. Er hinterfragte bei demselben Schulungsanbieter (!) die Konditionen einer Inhouseschulung – und … siehe da: EUR 4.600,00 – für eine inhaltsgleiche Veranstaltung.

Der Betriebsrat wollte sich nicht vorschreiben lassen, welche Schulung die Mitglieder besuchen und klagte vor dem Arbeitsgericht auf Freistellung von den Kosten für die “gemischte” Schulung in Höhe von EUR 7.800,00.

Und? Was glauben Sie, wie das Arbeitsgericht (Trier zum Beschl. v. 20.11.2014 – 3 BV 11/14) entschieden hat?

Es hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen(!).

Zur Begründung hat es ausgeführt:

1. Der Betriebsrat hat unter mehreren gleichwertigen Angeboten das konstengünstigste zu wählen (BAG v. 18.01.2012 – 7 ABR 73/10)

2. Grundsätzlich muss eine näher gelegene Schulung besucht werden, um Reisekosten zu sparen (BAG v. 15.05.1986 – 6 ABR 74/83)

3. Für eine Inhouseschulung spräche der Entfall von Kosten für Kost und Logis wie auch die An- und Abreisezeiten. Die dadurch entfallenden “Nettoarbeitszeiten” müssten bei einem “Günstigervergleich” mit berücksichtigt werden.

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